13 Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ entgegen dem Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachvollziehbar, konstant und glaubhaft. C.________ schilderte das Rahmengeschehen bei der Polizei am 6. Juni 2016 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2018 weitgehend übereinstimmend, wenngleich in der ersten Einvernahme noch ausführlicher, was angesichts des Zeitablaufs aber erklärbar ist (pag. 82 f. Antwort 4 und pag. 321 Z. 15 ff.).