Zur Frage, ob die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 und/oder diejenige vom 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzte/n Die Beantwortung dieser Frage hängt primär davon ab, ob den Ausführungen von C.________ Glauben geschenkt wird. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die diesbezüglichen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [insb. S. 12 3. Absatz – S. 14 oben]; pag. 359 ff. [insb. pag. 360 3. Absatz – pag. 362 oben]).