Im Folgenden wird zunächst die Frage beantwortet, ob die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzten. Sodann wird geprüft, ob sich der Beschuldigte beim Verfassen und beim Versand der E-Mail vom 21. Mai 2016, in der er C.________ als «Arschloch» betitelte, wegen dessen Verhaltens in einer heftigen Gemütserregung befand. Dabei ist zu klären, ob der Beschuldigte mit der besagten E-Mail unvermittelt auf ein provokatives Verhalten von C.________ reagierte. 10.3 Zur Frage, ob die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 und/oder diejenige vom 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzte/n