Wenngleich es sich bei den E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 um an sich zwei separate Vorfälle handelt, werden sie im Rahmen der Beweiswürdigung gemeinsam bzw. unter derselben Erwägung (10.3) behandelt. Der Verfasser und der Adressat sind in beiden Fällen identisch und auch inhaltlich sind sich die beiden E-Mails wie bereits erwähnt sehr ähnlich. Im Folgenden wird zunächst die Frage beantwortet, ob die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzten.