Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Vorbemerkungen Wenngleich es sich bei den E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 um an sich zwei separate Vorfälle handelt, werden sie im Rahmen der Beweiswürdigung gemeinsam bzw. unter derselben Erwägung (10.3) behandelt.