__ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er «ein wenig Angst» gehabt habe, aber normal zur Arbeit gegangen sei, belege, dass er sein Sicherheitsgefühl nie verloren habe (pag. 430 mit mehreren Verweisen auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 2 Antwort 5, S. 3 Antworten 9, 10 und 11 [pag. 83 f.] sowie auf die EV von C.________ in der erstinsanzlichen HV vom 18.11.2018, pag. 321 Z 40 f.).