_ habe die besagte E-Mail ferner ebenfalls keine Angst eingejagt. Es falle auf, dass C.________ – wie bereits erwähnt – erst nach ausführlicher Instruktion der Polizeibeamtin betreffend den objektiven Tatbestand der Drohung erstmals angegeben habe, die E-Mail hatte ihn in Angst versetzt. Angesichts der soeben erwähnten Umstände sei dies jedoch unglaubhaft. Die Erklärung von C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er «ein wenig Angst» gehabt habe, aber normal zur Arbeit gegangen sei, belege, dass er sein Sicherheitsgefühl nie verloren habe (pag.