die Drohungen hätten ihm nur etwas die Ferien vermiest. C.________ habe bis zur Einvernahme vom 6. Juni 2016 zudem nicht gewusst, «was» Broncos seien und sich folglich vor diesen auch nicht fürchten resp. durch deren Erwähnung in der E-Mail auch nicht in Angst und Schrecken versetzt werden können. Durch etwas völlig Unbekanntes könne man nicht in Angst und Schrecken versetzt werden. Der Ehefrau von C.________ habe die besagte E-Mail ferner ebenfalls keine Angst eingejagt.