]). Die umstrittene E-Mail vom 22. Mai 2016 sei eine Antwort auf die E-Mail von C.________ vom 21. Mai 2016 gewesen. Sie habe keine direkt an C.________ gerichteten Drohungen enthalten, sondern lediglich allgemeine Feststellungen und Bemerkungen. Ausserdem sei C.________ vom 18. - 30. Mai 2016 und damit während des fraglichen E-Mailverkehrs in Istanbul gewesen, wo er sich gemäss seinen eigenen Aussagen nicht bedroht gefühlt habe; die Drohungen hätten ihm nur etwas die Ferien vermiest.