10 9.2 Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 22. Mai 2016 liess der Beschuldigte ausführen, sofern bezüglich dieses Vorfalls wider Erwarten ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegen sollte, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz in Abstützung auf die Aussagen von C.________ zu Unrecht davon ausgegangen sei, dieser sei durch die fragliche E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden (pag. 429 oben mit Verweis auf S. 11 ff. Ziff. III/2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 359 ff.]).