Es komme zudem öfters vor, dass er die Worte «etwas verfehle», was aber nicht bedeute, dass er vorsätzlich handle. Der Beschuldigte habe sich in casu fahrlässig in der Wortwahl vertan, was nicht strafbar sei (pag. 433 mit Verweis auf die EV des Beschuldigten in der HV vom 28.11.2018, pag. 319 Z. 1 ff.).