davon auszugehen, dass dieser «die wirre Äusserung» des Beschuldigten in der E-Mail nicht ernst genommen und sich folglich auch nicht gefürchtet habe (zum Ganzen pag. 432 Absätze 2 und 3 mit Verweisen auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 2 und S. 3 Frage 9 sowie auf die polizeiliche EV des Beschuldigten vom 9.5.2017, S. 8 Z. 240 ff.). Schliesslich sei entscheidend, dass der Beschuldigte nie beabsichtigt habe, tatsächlich jemanden bei C.________ vorbeizuschicken. Seine E-Mail hätte höchstens eine Art Zahlungsaufforderung sein sollen. Es komme zudem öfters vor, dass er die Worte «etwas verfehle», was aber nicht bedeute, dass er vorsätzlich handle.