Dies sei unglaubhaft. Es sei nämlich insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ sein Sicherheitsgefühl nach der Rückkehr in die Schweiz, d.h. rund zehn Tage nach Erhalt der E-Mail, plötzlich verloren haben wolle, wenn er zuhause doch keine Hinweise auf ein Vorbeikommen einer Drittperson vorgefunden habe. Insgesamt sei das Aussageverhalten von C.________ widersprüchlich, stark durch die Instruktion der Polizistin beeinflusst und unglaubhaft. Es sei entgegen den Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass dieser «die wirre Äusserung» des Beschuldigten in der E-Mail nicht ernst genommen und sich folglich auch nicht gefürchtet habe (zum Ganzen pag.