Er werde dieses Schreiben seinem Anwalt weiterleiten und sie (resp. der Beschuldigte) werde von ihm hören «wegen Beleidigung, Bedrohung und Verletzung» (vgl. pag. 74). Diese E-Mailantwort von C.________ zeige, dass er sich durch «Frau E.________» (resp. durch ihn [den Beschuldigten]) nicht bedroht gefühlt habe. C.________ habe das Ganze vielmehr nur lächerlich gefunden und seinen Anwalt auf ihn (den Beschuldigten) ansetzen wollen. Er habe erst nach der Instruktion und Erklärung der Polizeibeamtin, welche Tatbestandsmerkmale eine Drohung beinhalte, sowie auf deren Anschlussfragen hin, plötzlich behauptet, dass ihn die fragliche E-Mail in grosse Angst versetzt habe. Dies sei unglaubhaft.