Gemäss dessen eigenen Aussagen sei die Auslieferung etwas spät erfolgt. Nach Erhalt des Geräts habe der Beschuldigte festgestellt, dass der Verkäufer (C.________) ihm ein «Plagiat» verkauft habe. Er habe von diesem deshalb unverzüglich verlangt, das «Plagiat» zurückzunehmen, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten und zu bestätigen, ein «Plagiat» verkauft zu haben. Gleichzeitig habe er dem Verkäufer in Aussicht gestellt, dass er ihn sonst anzeigen werde.