8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte, die oberinstanzlich noch von Bedeutung sind, als erstellt (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362). Sie hielt es gestützt auf die insoweit glaubhaften Angaben von C.________ konkret für erwiesen, dass dieser durch die fraglichen E-Mails des Beschuldigten in Angst versetzt wurde (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe aus Wut über den Kauf eines seiner Ansicht nach gefälschten Handys, nicht jedoch aus Ärger über das Verhalten von C.______