Unter Erwägung 9 wird ausgeführt, was der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung vorbrachte. Im Weiteren wird darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammenzufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Würdigung (insbesondere unter den Erwägungen 10.3 und 10.4) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.