8 7. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen von C.________ (pag. 81 ff. und pag. 321 ff.) sowie des Beschuldigten (pag. 45 ff.; pag. 57 ff., pag. 86 ff. resp. pag. 94 ff.; pag. 316 ff.; pag. 426 ff. [Berufungsbegründung]) zur Würdigung vor. Weiter ist als Beweismittel der E-Mailverkehr zwischen den beiden Kontrahenten (pag. 71 ff.) vorhanden. Schliesslich finden sich in den Akten der Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2016 (pag.