Weiter ist umstritten, ob sich der Beschuldigte – wie er behauptet – nach Erhalt des seiner Ansicht nach gefälschten Nokias und aufgrund des in seinen Augen unverständlichen Verhaltens von C.________ sowie seiner psychischen Verfassung in einer heftigen Gemütserregung befand und deshalb C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 als «Arschloch» betitelte (pag. 87 Z. 203 ff.; pag. 318 Z. 40 ff.; pag. 319 Z. 6 ff. und pag. 433).