Würde die Kammer dem Beschuldigten folgen, würde der Vorfall vom 22. Mai 2016 nicht strafrechtlich verfolgt, was nicht dem vom Antragssteller gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebrachten Willen entspräche. Das Strafantragsrecht würde somit entgegen dem gesetzgeberischen Willen zur Verwirklichung von Interessen des Beschuldigten verwendet und die Wahrheitsfindung ohne sachlich vertretbare Gründe gehindert. Zusammengefasst verstiesse die Kammer bei Gutheissung des Antrags des Beschuldigten gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. THOM- MEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 72 f. zu Art. 3).