65), was C.________ nicht angelastet werden kann. Im Übrigen sei festgehalten, dass der Beschuldigte überspitzt formalistische Anforderungen an den Strafantrag stellt, wenn er vorbringt, der besagte Strafantrag umfasse einzig den Vorfall vom 21. Mai 2016, nicht aber den nahezu identischen Vorfall vom 22. Mai 2016, der sich knapp zwei Stunden später ereignete. Würde die Kammer dem Beschuldigten folgen, würde der Vorfall vom 22. Mai 2016 nicht strafrechtlich verfolgt, was nicht dem vom Antragssteller gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebrachten Willen entspräche.