Hätte C.________ – wie der Beschuldigte behauptet – nur wegen des Vorfalls vom 21. Mai 2016 die Strafverfolgung beantragt, dann befände sich die E-Mail vom 22. Mai 2016 wohl nicht in den Akten und im Anzeigerapport wäre als Tatzeit aller Voraussicht nach keine Zeitspanne, sondern nur ein einziger Tag, der 21. Mai 2016, festgehalten worden. Aufgrund all dieser Umstände kommt die Kammer wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Strafantrag vom 6. Juni 2016 sowohl die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 als auch diejenige vom 22. Mai 2016 umfasst. Sie ist überzeugt, dass im fraglichen Strafantrag versehentlich nur «Drohung […] vom 21. Mai 2016» notierte wurde (pag. 65), was C.___