Es finden sich beide E-Mails in den Akten (pag. 73 f.). Zudem fällt auf, dass die E- Mails gewissermassen zusammenhängen. Sie liegen zeitlich nahe beieinander (sie wurden am 21. Mai 2016 um 22:08 Uhr [pag. 73] sowie am 22. Mai 2016 um 00:20 Uhr [pag. 74] versandt), sind sich inhaltlich sehr ähnlich und es liegt ihnen gewissermassen derselbe Lebenssachverhalt, die Unstimmigkeit zwischen dem Beschuldigten und C.________ infolge des Natelkaufgeschäfts, zugrunde. Schliesslich nennt der Anzeigerapport vom 15. Juli 2016 als Tatzeit die Zeitspanne vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr bis 14. Juni 2016, 02:09 Uhr (pag. 61). Hätte C.__