sowohl die E-Mail vom 21. Mai 2016 als auch diejenige vom 22. Mai 2016 zur Anzeigeerstattung mitbrachte. Er erklärte gegenüber der Polizei am 6. Juni 2016 nämlich, er sei mit seiner Familie in Istanbul gewesen, als er die E-Mails erhalten habe. Diese hätten ihm «sehr Angst» gemacht, weshalb er nach seiner Rückkehr in die Schweiz «die 117» gewählt, d.h. die Polizei angerufen habe. Der Herr am Telefon habe ihm dann geraten, alles auszudrucken, worauf er alles ausgedruckt und sich am 6. Juni 2016 auf den Polizeiposten begeben habe, um Anzeige zu erstatten (zum Ganzen pag. 82 f. Antwort 4). In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme wurde C.____