Die Kammer teilt die Haltung der Vorinstanz und schliesst sich den soeben zitierten Erwägungen an. Ergänzend hält sie fest, dass die Gültigkeit eines Strafantrags von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei bei der Ermittlung dessen Inhalts diejenigen Grundsätze zu beachten sind, die generell für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 93 zu Art. 30 u.a. mit Verweis auf BGE 115 IV 1 E. 2b). Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der Person, welche behauptet, verletzt worden zu sein, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden soll (DONATSCH, in: Kommentar