2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 357): Das Gericht geht indes von einem gültigen Strafantrag auch für den Vorwurf der Drohung vom 22. Mai 2016 aus. Das erste in Frage stehende E-Mail wurde am 21.05.2016 um 22:08 Uhr versandt (pag. 73), das zweite E-Mail am 22.05.2016 kurze Zeit später um 00:20 Uhr (pag. 74). Aufgrund dieses sehr engen zeitlichen Zusammenhangs muss davon ausgegangen werden, dass C.________ auch den Vorfall vom 22. Mai 2016 zur Anzeige bringen wollte. Somit ist anzunehmen, dass der Strafantrag vom 06.06.2016 das E-Mail vom 22.05.2016 mitumfasst.