Deshalb sei davon auszugehen, dass C.________ auf die Beantragung der Strafverfolgung wegen des Vorfalls vom 22. Mai 2016 verzichtet und die zuständige Polizeibeamtin im Anzeigerapport «von sich aus», d.h. ohne Vorliegen eines entsprechenden Strafantrages, die Zeitspanne vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr bis 14. Juni 2016, 02:09 Uhr als angebliche Tatzeit festgehalten habe (zum Ganzen pag. 429 f. mit Verweis auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 3 Frage 11 [pag. 84]). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (S. 9 Ziff. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;