5 Ereignis vom 21. Mai 2016 (Hervorhebung im Original) und sei von C.________, der ausführlich von der Kantonspolizei einvernommen und instruiert worden sei, unterzeichnet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass C.________ auf die Beantragung der Strafverfolgung wegen des Vorfalls vom 22. Mai 2016 verzichtet und die zuständige Polizeibeamtin im Anzeigerapport «von sich aus», d.h. ohne Vorliegen eines entsprechenden Strafantrages, die Zeitspanne vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr bis 14. Juni 2016, 02:09 Uhr als angebliche Tatzeit festgehalten habe (zum Ganzen pag.