Zur Begründung führt er aus, C.________ habe den Strafantrag absichtlich auf den Vorfall vom 21. Mai 2016 beschränkt, womit es an einem gültigen Strafantrag zu seiner Verfolgung wegen Drohung, angeblich begangen am 22. Mai 2016, mangle. Bei der Anzeigeerstattung habe C.________ beide E-Mails inhaltlich gekannt und vermutlich auch beide E-Mails mit auf den Polizeiposten gebracht. Ansonsten hätten ihm in der anschliessenden Einvernahme keine präzisen Fragen, insbesondere betreffend die Broncos, gestellt und der Sachverhalt in der Anzeige nicht so exakt aufgeführt werden können. Das Strafantragsformular erwähne jedoch «nur» das