III/2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 335) sowie die Sanktion inklusive die auf die Schuldsprüche entfallenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch – weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.