– eingestellt wurde (Ziff. I/1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 333 f.). Weiter erwuchs der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24. Juni 2016 in Biel, inklusive die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, in Rechtskraft (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 334). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ziff. III/1/1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 335) und Beschimpfung (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteils;