Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen ihn wegen geringfügigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2015 bis 16. Juni 2016 in Biel, sowie wegen Drohung und Beschimpfung, beides angeblich begangen am 14. Juni 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages – unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an Fürsprecher B.________ – eingestellt wurde (Ziff.