4 4. Dem Beschuldigten / Berufungsführer sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine angemessene und kostendeckende Entschädigung für seine Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Eventualiter Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten / Berufungsführers für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzulegen.