2. Der Beschuldigte / Berufungsführer sei von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________ freizusprechen. Eventualiter Im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung und/oder Beschimpfung sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer angemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.