Fürsprecher B.________ teilte am 23. Mai 2019 mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 394). Am 27. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Zudem setzte sie dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung und wies darauf hin, die vorliegende Berufungssache könne infolge des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden, ein Schriftenwechsel entfalle (pag. 396 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte Fürsprecher B.__