3 gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Kosten sowie die Entschädigungsfolge (pag. 382 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 389 f.). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sei (pag. 391 f.). Fürsprecher B.__