1.2. am 22.05.2016; 2. der Beschimpfung, begangen am 21.05.2016 in Biel, zum Nachteil von C.________; 2 und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1, 51, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 3. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 500.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (28.07.2016) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.