A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24.06.2016 in Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, mehrfach begangen in Biel zum Nachteil von C.________: 1.1. am 21.05.2016;