wird mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘680.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘689.20, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘369.20, an den Kanton Bern. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 480.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5‘889.20. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 3‘578.80 ausgerichtet.