Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 140 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Drohung (mehrfach), Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28. November 2018 (PEN 2017 654) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 28. November 2018 Folgendes (pag. 333 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. geringfügigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2015 bis 16.06.2016 in Biel; 2. Drohung, angeblich begangen am 14.06.2016 in Biel zum Nachteil von C.________; 3. Beschimpfung, angeblich begangen am 14.06.2016 in Biel, zum Nachteil von C.________; wird mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO einge- stellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘680.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘689.20, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘369.20, an den Kanton Bern. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 480.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5‘889.20. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 3‘578.80 ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24.06.2016 in Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, mehrfach begangen in Biel zum Nachteil von C.________: 1.1. am 21.05.2016; 1.2. am 22.05.2016; 2. der Beschimpfung, begangen am 21.05.2016 in Biel, zum Nachteil von C.________; 2 und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1, 51, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 3. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 500.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (28.07.2016) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 670.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 922.30, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘592.30. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 120.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘472.30. IV. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung (1/5) von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 894.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 301.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetz- lichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 meldete Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Fürsprecher B.________) für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 6. Dezember 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 343). Mit Eingabe vom 30. April 2019 erklärte Fürsprecher B.________ frist- und formge- recht die Berufung (pag. 382 ff.). Er richtete die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung (Ziff. III/1 und 2 des erstinstanzli- chen Urteils; pag. 335) sowie gegen die Bemessung der Strafe, inklusive die Nicht- 3 gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Kosten sowie die Entschädigungs- folge (pag. 382 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 389 f.). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sei (pag. 391 f.). Fürsprecher B.________ teilte am 23. Mai 2019 mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 394). Am 27. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Zudem setzte sie dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung und wies darauf hin, die vorliegende Beru- fungssache könne infolge des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden, ein Schriftenwechsel entfalle (pag. 396 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte Fürsprecher B.________ für den Beschuldig- ten form- und fristgerecht die Berufungsbegründung samt Kostennote ein (pag. 426 ff. und pag. 437 f.). Von Amtes wegen wurden vom Verfahrensleiter ein Strafregisterauszug, datierend vom 18. Juni 2019 (pag. 400 f.), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 18. Ju- ni 2019 (pag. 407 ff. resp. pag. 414 ff.), eingeholt. 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsbe- gründung was folgt (pag. 426 f.): 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten / Berufungsführer wegen Drohung, angeblich be- gangen am 22. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________ sei mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen. Eventualiter Im Falle des Vorliegens eines gültigen Strafantrags sei der Beschuldigte / Berufungsführer von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 22. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________ freizusprechen. 2. Der Beschuldigte / Berufungsführer sei von der Anschuldigung der Drohung, angeblich began- gen am 21. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________ freizusprechen. Eventualiter Im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung und/oder Beschimpfung sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer angemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 4. Dem Beschuldigten / Berufungsführer sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine an- gemessene und kostendeckende Entschädigung für seine Verteidigungskosten aus der Staats- kasse zu bezahlen. Eventualiter Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten / Berufungsführers für das oberin- stanzliche Verfahren sei gerichtlich festzulegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafver- fahren gegen ihn wegen geringfügigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2015 bis 16. Juni 2016 in Biel, sowie wegen Drohung und Be- schimpfung, beides angeblich begangen am 14. Juni 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages – unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrich- tung einer anteilsmässigen Entschädigung an Fürsprecher B.________ – einge- stellt wurde (Ziff. I/1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 333 f.). Weiter er- wuchs der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24. Juni 2016 in Biel, in- klusive die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, in Rechtskraft (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 334). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ziff. III/1/1.1 und 1.2 des erstinstanzli- chen Urteils; pag. 335) und Beschimpfung (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 335) sowie die Sanktion inklusive die auf die Schuldsprüche entfallenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch – weil nur der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Zur Gültigkeit des Strafantrags betreffend den Vorfall vom 22. Mai 2016 Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz sei irrigerweise davon ausgegan- gen, der Strafantrag von C.________ vom 6. Juni 2016 umfasse neben der E-Mail vom 21. Mai 2016 auch die E-Mail vom 22. Mai 2016 (pag. 428 unten mit Verweis auf S. 9 Ziff. II/2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 357]). Zur Begrün- dung führt er aus, C.________ habe den Strafantrag absichtlich auf den Vorfall vom 21. Mai 2016 beschränkt, womit es an einem gültigen Strafantrag zu seiner Verfolgung wegen Drohung, angeblich begangen am 22. Mai 2016, mangle. Bei der Anzeigeerstattung habe C.________ beide E-Mails inhaltlich gekannt und ver- mutlich auch beide E-Mails mit auf den Polizeiposten gebracht. Ansonsten hätten ihm in der anschliessenden Einvernahme keine präzisen Fragen, insbesondere be- treffend die Broncos, gestellt und der Sachverhalt in der Anzeige nicht so exakt aufgeführt werden können. Das Strafantragsformular erwähne jedoch «nur» das 5 Ereignis vom 21. Mai 2016 (Hervorhebung im Original) und sei von C.________, der ausführlich von der Kantonspolizei einvernommen und instruiert worden sei, unterzeichnet worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass C.________ auf die Beantragung der Strafverfolgung wegen des Vorfalls vom 22. Mai 2016 verzichtet und die zuständige Polizeibeamtin im Anzeigerapport «von sich aus», d.h. ohne Vorliegen eines entsprechenden Strafantrages, die Zeitspanne vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr bis 14. Juni 2016, 02:09 Uhr als angebliche Tatzeit festgehalten habe (zum Ganzen pag. 429 f. mit Verweis auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 3 Frage 11 [pag. 84]). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (S. 9 Ziff. 2 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 357): Das Gericht geht indes von einem gültigen Strafantrag auch für den Vorwurf der Drohung vom 22. Mai 2016 aus. Das erste in Frage stehende E-Mail wurde am 21.05.2016 um 22:08 Uhr versandt (pag. 73), das zweite E-Mail am 22.05.2016 kurze Zeit später um 00:20 Uhr (pag. 74). Aufgrund die- ses sehr engen zeitlichen Zusammenhangs muss davon ausgegangen werden, dass C.________ auch den Vorfall vom 22. Mai 2016 zur Anzeige bringen wollte. Somit ist anzunehmen, dass der Strafantrag vom 06.06.2016 das E-Mail vom 22.05.2016 mitumfasst. Anders zu entscheiden würde dem aus Art. 3 Abs. 2 StPO fliessenden Verbot des überspitzten Formalismus zuwiderlaufen. Die Kammer teilt die Haltung der Vorinstanz und schliesst sich den soeben zitierten Erwägungen an. Ergänzend hält sie fest, dass die Gültigkeit eines Strafantrags von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei bei der Ermittlung dessen Inhalts diejenigen Grundsätze zu beachten sind, die generell für die Auslegung rechtserheblicher Er- klärungen gelten (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 93 zu Art. 30 u.a. mit Verweis auf BGE 115 IV 1 E. 2b). Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der Person, welche behauptet, verletzt wor- den zu sein, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden soll (DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. A. 2018, N 1 zu Art. 30). Es soll somit dem Antragsteller überlassen sein, für welche Antragsdelikte er die Bestrafung verlangt (RIEDO, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 53 ff. zu Art. 30 m.w.H.). Der Strafantrag darf – so- fern der Sachverhalt bestimmbar bleibt – schliesslich pauschal gefasst werden, d.h. durch beispielhafte Präzisierungen (z.B. einzelne Schimpfwörter) wird er nicht be- schränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.3; TRECHSEL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 3. A. 2018, N 8 zu Art. 30). Die Kammer geht wie der Beschuldigte davon aus, dass C.________ in casu so- wohl die E-Mail vom 21. Mai 2016 als auch diejenige vom 22. Mai 2016 zur Anzei- geerstattung mitbrachte. Er erklärte gegenüber der Polizei am 6. Juni 2016 näm- lich, er sei mit seiner Familie in Istanbul gewesen, als er die E-Mails erhalten habe. Diese hätten ihm «sehr Angst» gemacht, weshalb er nach seiner Rückkehr in die Schweiz «die 117» gewählt, d.h. die Polizei angerufen habe. Der Herr am Telefon habe ihm dann geraten, alles auszudrucken, worauf er alles ausgedruckt und sich am 6. Juni 2016 auf den Polizeiposten begeben habe, um Anzeige zu erstatten (zum Ganzen pag. 82 f. Antwort 4). In der anschliessenden polizeilichen Einver- nahme wurde C.________ – wie die Verteidigung vorbrachte – sodann insbeson- dere gefragt, ob er damit rechne, dass der Beschuldigte wirklich Kontakte zu den 6 Broncos habe (pag. 84 Frage 11). Diese Frage bezog sich ausschliesslich auf den Inhalt der E-Mail vom 22. Mai 2016 («[…] der anwalt bringt dir nichts wen du von den broncos auf die fresse bekommst!!!» [pag. 74]). Demnach waren bei der An- zeigeerstattung und in der Einvernahme offensichtlich beide E-Mails Thema. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist die Kammer bereits deshalb überzeugt, dass C.________ für beide Vorfälle (E-Mails) die Strafverfolgung verlangte. Die nachfol- genden Umstände untermauern diese Überzeugung zusätzlich: Es finden sich beide E-Mails in den Akten (pag. 73 f.). Zudem fällt auf, dass die E- Mails gewissermassen zusammenhängen. Sie liegen zeitlich nahe beieinander (sie wurden am 21. Mai 2016 um 22:08 Uhr [pag. 73] sowie am 22. Mai 2016 um 00:20 Uhr [pag. 74] versandt), sind sich inhaltlich sehr ähnlich und es liegt ihnen gewissermassen derselbe Lebenssachverhalt, die Unstimmigkeit zwischen dem Beschuldigten und C.________ infolge des Natelkaufgeschäfts, zugrunde. Schliesslich nennt der Anzeigerapport vom 15. Juli 2016 als Tatzeit die Zeitspanne vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr bis 14. Juni 2016, 02:09 Uhr (pag. 61). Hätte C.________ – wie der Beschuldigte behauptet – nur wegen des Vorfalls vom 21. Mai 2016 die Strafverfolgung beantragt, dann befände sich die E-Mail vom 22. Mai 2016 wohl nicht in den Akten und im Anzeigerapport wäre als Tatzeit aller Voraussicht nach keine Zeitspanne, sondern nur ein einziger Tag, der 21. Mai 2016, festgehalten worden. Aufgrund all dieser Umstände kommt die Kammer wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Strafantrag vom 6. Juni 2016 sowohl die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 als auch diejenige vom 22. Mai 2016 umfasst. Sie ist überzeugt, dass im fraglichen Strafantrag versehentlich nur «Drohung […] vom 21. Mai 2016» no- tierte wurde (pag. 65), was C.________ nicht angelastet werden kann. Im Übrigen sei festgehalten, dass der Beschuldigte überspitzt formalistische Anfor- derungen an den Strafantrag stellt, wenn er vorbringt, der besagte Strafantrag um- fasse einzig den Vorfall vom 21. Mai 2016, nicht aber den nahezu identischen Vor- fall vom 22. Mai 2016, der sich knapp zwei Stunden später ereignete. Würde die Kammer dem Beschuldigten folgen, würde der Vorfall vom 22. Mai 2016 nicht straf- rechtlich verfolgt, was nicht dem vom Antragssteller gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebrachten Willen entspräche. Das Strafantragsrecht würde somit entge- gen dem gesetzgeberischen Willen zur Verwirklichung von Interessen des Be- schuldigten verwendet und die Wahrheitsfindung ohne sachlich vertretbare Gründe gehindert. Zusammengefasst verstiesse die Kammer bei Gutheissung des Antrags des Beschuldigten gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. THOM- MEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 72 f. zu Art. 3). Der Einwand des Beschuldigten, es liege kein gültiger Strafantrag zu seiner Verfol- gung wegen Drohung, angeblich begangen am 22. Mai 2016, vor, erweist sich da- mit als unbegründet. 7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Juli 2017 vorgeworfen, er habe am 14. April 2016 über die Internetplattform Ri- cardo.ch von C.________ ein Mobiltelefon der Marke Nokia, Modell 8210, gekauft und sei nach Erhalt dieses Geräts der Überzeugung gewesen, es handle sich dabei um eine Fälschung. In der Folge habe er C.________ in mehreren E- Mailnachrichten bedroht und immer wieder in Angst und Schrecken versetzt, so am 21. Mai 2016, indem er C.________ geschrieben habe, er werde einen Freund bei ihm vorbei schicken, der ihm auf «die Fresse hauen» werde und kurz darauf am 22. Mai 2016, indem er C.________ geschrieben habe, er werde von den Broncos «auf die Fresse bekommen» (mehrfache Drohung). Weiter habe der Beschuldigte C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 als «Arschloch» betitelt und sich da- durch der Beschimpfung schuldig gemacht (pag. 245 f.). 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, C.________ am 14. April 2016 über Ricardo.ch ein Nokia 8210 abgekauft und sich dabei als «E.________» ausgegeben zu haben (pag. 86 Z. 195 ff.; pag. 87 Z. 207 ff. und pag. 319 Z. 1). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Gerät nach Bezahlung des Kaufpreises erhielt und es in der Folge zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kam (pag. 73 ff.). In diesem Zusammenhang sandte der Beschuldigte C.________ am 21. Mai 2016 um 22:08 Uhr folgende E-Mail (pag. 73): letzte mail. dan fahrte mein freund zu dir und haut dir auf die fresse!!! antworte wen ich dir eine mail schreibe du arschloch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Am 22. Mai 2016 um 00:20 Uhr schrieb der Beschuldigte C.________ per E-Mail sodann Folgendes (pag. 74): dein anwalt macht mir angst. wer ein anwalt braucht ist ein lügner, den wir leben heir in der schweiz und hier gewinnt immer das recht. und wer sich nicht an ordnung hällt bekommt halt mal auf die fresse!!! in amerika mache in anwalt sinn, aber hier nicht und darum fürchte ich mich kein schiess! der anwalt bring dir nichts wen du von den broncos auf die fresse bekommst!!! […] Der Beschuldigte bestreitet nicht, Verfasser und Versender der zitierten E-Mails zu sein. Umstritten ist aber, ob diese E-Mails C.________ in Furcht versetzten (pag. 83 Antwort 4; pag. 84 Antwort 9, pag. 321 Z. 37 ff.; pag. 322 Z. 1 ff. [Aussa- gen C.________]; pag. 430 und 432 [Version des Beschuldigten]). Weiter ist um- stritten, ob sich der Beschuldigte – wie er behauptet – nach Erhalt des seiner An- sicht nach gefälschten Nokias und aufgrund des in seinen Augen unverständlichen Verhaltens von C.________ sowie seiner psychischen Verfassung in einer heftigen Gemütserregung befand und deshalb C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 als «Arschloch» betitelte (pag. 87 Z. 203 ff.; pag. 318 Z. 40 ff.; pag. 319 Z. 6 ff. und pag. 433). 8 7. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen von C.________ (pag. 81 ff. und pag. 321 ff.) sowie des Beschuldigten (pag. 45 ff.; pag. 57 ff., pag. 86 ff. resp. pag. 94 ff.; pag. 316 ff.; pag. 426 ff. [Berufungsbegründung]) zur Würdigung vor. Weiter ist als Beweismittel der E-Mailverkehr zwischen den beiden Kontrahenten (pag. 71 ff.) vorhanden. Schliesslich finden sich in den Akten der Anzeigerapport der Kantons- polizei Zürich vom 15. Juli 2016 (pag. 61 ff.), ein Kontoauszug des Beschuldigten als Bestätigung, dass er das Natel bezahlte (pag. 80) sowie ein Schreiben des Be- schuldigten an die Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland vom 2. August 2017 (pag. 256 f.) und ein Arztbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychia- trie/Psychotherapie FMH vom 1. Mai 2018 (pag. 327 ff.). Unter Erwägung 9 wird ausgeführt, was der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung vorbrach- te. Im Weiteren wird darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammen- zufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Würdigung (insbe- sondere unter den Erwägungen 10.3 und 10.4) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte, die oberinstanzlich noch von Bedeutung sind, als erstellt (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362). Sie hielt es gestützt auf die insoweit glaubhaften Angaben von C.________ konkret für erwiesen, dass dieser durch die fraglichen E-Mails des Be- schuldigten in Angst versetzt wurde (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe aus Wut über den Kauf eines seiner Ansicht nach gefälschten Handys, nicht jedoch aus Ärger über das Verhalten von C.________ gehandelt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 360). 9. Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung 9.1 Betreffend den Vorfall resp. die E-Mail vom 21. Mai 2016 lässt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung ausführen, er habe am 14. April 2016 unter dem Namen «E.________» auf Ricardo ein neues, ungeöffnetes Natel der Marke Nokia, Model 8210, von C.________ gegen Vorauskasse erworben. Am 21. April 2016 habe er den Kaufpreis von CHF 79.00 bezahlt. Wann C.________ das Natel ausgeliefert habe, sei unbekannt. Gemäss dessen eigenen Aussagen sei die Auslieferung et- was spät erfolgt. Nach Erhalt des Geräts habe der Beschuldigte festgestellt, dass der Verkäufer (C.________) ihm ein «Plagiat» verkauft habe. Er habe von diesem deshalb unverzüglich verlangt, das «Plagiat» zurückzunehmen, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten und zu bestätigen, ein «Plagiat» verkauft zu haben. Gleichzeitig habe er dem Verkäufer in Aussicht gestellt, dass er ihn sonst anzeigen werde. Der Verkäufer habe daraufhin behauptet, ein Original verkauft zu haben, sei jedoch mit der Rücknahme des Natels einverstanden gewesen, wobei er vor der Rückerstat- tung des Kaufpreises das Gerät habe zurückhaben wollen. Mit E-Mail vom 12. Mai 2016 habe der Verkäufer das Natel dann plötzlich binnen drei Tagen zurückverlangt und erklärt, dass er ansonsten nicht mehr bereit sei, vom Verkauf zurückzutreten. Er selber habe sich deshalb zusehends über den Verkauf eines 9 «Plagiats» genervt, was aus dem E-Mailverkauf hervorgehe. Schliesslich habe es ihm aufgrund dieses unverständlichen Verhaltens des Verkäufers (d.h. der Verkauf eines «Plagiats» aus China, das Bestreiten dieses Umstands, das Verweigern der Rückerstattung des Verkaufspreises als Vorauskasse, das massive Unterdruckset- zen durch Ansetzen einer sehr kurzen Rücksendungsfrist inkl. der Androhung, nachher nicht mehr vom Verkauf zurücktreten zu wollen, obwohl er sich mit der Auslieferung sehr viel Zeit gelassen habe etc.) «den Nuggi herausgejagt» (zum Ganzen pag. 431 mit Verweisen auf die polizeiliche EV des Beschuldigten vom 9.5.2017, S. 6 ff. und auf die EV des Beschuldigten in der erstinstanzlichen HV, pag. 318 N 40 ff.). Mit E-Mail vom 21. Mai 2016, 22:08 Uhr, habe er C.________ deshalb geschrie- ben, dies sei die letzte E-Mail, dann fahre «ihr Freund» – er habe sich damals noch als «Frau E.________» ausgegeben – zu ihm und haue ihm auf die Fresse. Er sol- le antworten, wenn sie (resp. der Beschuldigte) ihm eine E-Mail schreibe, «Arsch- loch du» (pag. 431). C.________ habe am 21. Mai 2016 um 22:45 Uhr geantwortet, er sei zurzeit im Ausland und habe nicht immer eine «Internetverbindung». «Ihr Freund» (bzw. derjenige des Beschuldigten) dürfe gerne kommen, sie (resp. der Beschuldigte) mache sich so aber sehr lächerlich. Er werde dieses Schreiben sei- nem Anwalt weiterleiten und sie (resp. der Beschuldigte) werde von ihm hören «wegen Beleidigung, Bedrohung und Verletzung» (vgl. pag. 74). Diese E-Mailantwort von C.________ zeige, dass er sich durch «Frau E.________» (resp. durch ihn [den Beschuldigten]) nicht bedroht gefühlt habe. C.________ habe das Ganze vielmehr nur lächerlich gefunden und seinen Anwalt auf ihn (den Beschuldigten) ansetzen wollen. Er habe erst nach der Instruktion und Erklärung der Polizeibeamtin, welche Tatbestandsmerkmale eine Drohung beinhal- te, sowie auf deren Anschlussfragen hin, plötzlich behauptet, dass ihn die fragliche E-Mail in grosse Angst versetzt habe. Dies sei unglaubhaft. Es sei nämlich insbe- sondere nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ sein Sicherheitsgefühl nach der Rückkehr in die Schweiz, d.h. rund zehn Tage nach Erhalt der E-Mail, plötzlich verloren haben wolle, wenn er zuhause doch keine Hinweise auf ein Vorbeikom- men einer Drittperson vorgefunden habe. Insgesamt sei das Aussageverhalten von C.________ widersprüchlich, stark durch die Instruktion der Polizistin beeinflusst und unglaubhaft. Es sei entgegen den Aussagen von C.________ davon auszuge- hen, dass dieser «die wirre Äusserung» des Beschuldigten in der E-Mail nicht ernst genommen und sich folglich auch nicht gefürchtet habe (zum Ganzen pag. 432 Ab- sätze 2 und 3 mit Verweisen auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 2 und S. 3 Frage 9 sowie auf die polizeiliche EV des Beschuldigten vom 9.5.2017, S. 8 Z. 240 ff.). Schliesslich sei entscheidend, dass der Beschuldigte nie beabsichtigt habe, tatsächlich jemanden bei C.________ vorbeizuschicken. Seine E-Mail hätte höchs- tens eine Art Zahlungsaufforderung sein sollen. Es komme zudem öfters vor, dass er die Worte «etwas verfehle», was aber nicht bedeute, dass er vorsätzlich handle. Der Beschuldigte habe sich in casu fahrlässig in der Wortwahl vertan, was nicht strafbar sei (pag. 433 mit Verweis auf die EV des Beschuldigten in der HV vom 28.11.2018, pag. 319 Z. 1 ff.). 10 9.2 Im Zusammenhang mit der E-Mail vom 22. Mai 2016 liess der Beschuldigte aus- führen, sofern bezüglich dieses Vorfalls wider Erwarten ein rechtsgültiger Strafan- trag vorliegen sollte, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz in Abstützung auf die Aussagen von C.________ zu Unrecht davon ausgegangen sei, dieser sei durch die fragliche E-Mail in Angst und Schrecken versetzt worden (pag. 429 oben mit Verweis auf S. 11 ff. Ziff. III/2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 359 ff.]). Die umstrittene E-Mail vom 22. Mai 2016 sei eine Antwort auf die E-Mail von C.________ vom 21. Mai 2016 gewesen. Sie habe keine direkt an C.________ ge- richteten Drohungen enthalten, sondern lediglich allgemeine Feststellungen und Bemerkungen. Ausserdem sei C.________ vom 18. - 30. Mai 2016 und damit während des fraglichen E-Mailverkehrs in Istanbul gewesen, wo er sich gemäss seinen eigenen Aussagen nicht bedroht gefühlt habe; die Drohungen hätten ihm nur etwas die Ferien vermiest. C.________ habe bis zur Einvernahme vom 6. Ju- ni 2016 zudem nicht gewusst, «was» Broncos seien und sich folglich vor diesen auch nicht fürchten resp. durch deren Erwähnung in der E-Mail auch nicht in Angst und Schrecken versetzt werden können. Durch etwas völlig Unbekanntes könne man nicht in Angst und Schrecken versetzt werden. Der Ehefrau von C.________ habe die besagte E-Mail ferner ebenfalls keine Angst eingejagt. Es falle auf, dass C.________ – wie bereits erwähnt – erst nach ausführlicher Instruktion der Polizei- beamtin betreffend den objektiven Tatbestand der Drohung erstmals angegeben habe, die E-Mail hatte ihn in Angst versetzt. Angesichts der soeben erwähnten Umstände sei dies jedoch unglaubhaft. Die Erklärung von C.________ in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung, wonach er «ein wenig Angst» gehabt habe, aber normal zur Arbeit gegangen sei, belege, dass er sein Sicherheitsgefühl nie verloren habe (pag. 430 mit mehreren Verweisen auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 2 Antwort 5, S. 3 Antworten 9, 10 und 11 [pag. 83 f.] sowie auf die EV von C.________ in der erstinsanzlichen HV vom 18.11.2018, pag. 321 Z 40 f.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpf- ten Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 m.w.H.). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt 11 überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. Septem- ber 2016 E. 2.8). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A. 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantita- tiv und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzu- trauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die sogenannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische 12 Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Ziel- gerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzier- te Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Vorbemerkungen Wenngleich es sich bei den E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 um an sich zwei separate Vorfälle handelt, werden sie im Rahmen der Beweiswür- digung gemeinsam bzw. unter derselben Erwägung (10.3) behandelt. Der Verfas- ser und der Adressat sind in beiden Fällen identisch und auch inhaltlich sind sich die beiden E-Mails wie bereits erwähnt sehr ähnlich. Im Folgenden wird zunächst die Frage beantwortet, ob die E-Mails des Beschuldig- ten vom 21. und 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzten. Sodann wird geprüft, ob sich der Beschuldigte beim Verfassen und beim Versand der E-Mail vom 21. Mai 2016, in der er C.________ als «Arschloch» betitelte, we- gen dessen Verhaltens in einer heftigen Gemütserregung befand. Dabei ist zu klären, ob der Beschuldigte mit der besagten E-Mail unvermittelt auf ein provokati- ves Verhalten von C.________ reagierte. 10.3 Zur Frage, ob die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 und/oder diejenige vom 22. Mai 2016 C.________ in Furcht versetzte/n Die Beantwortung dieser Frage hängt primär davon ab, ob den Ausführungen von C.________ Glauben geschenkt wird. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die diesbezüglichen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwie- sen wird (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [insb. S. 12 3. Absatz – S. 14 oben]; pag. 359 ff. [insb. pag. 360 3. Absatz – pag. 362 oben]). Nachfolgend wird primär auf die Einwände des Beschuldigten gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz eingegangen, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. 13 Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ entgegen dem Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachvollziehbar, konstant und glaubhaft. C.________ schilderte das Rahmengeschehen bei der Polizei am 6. Ju- ni 2016 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2018 weitgehend übereinstimmend, wenngleich in der ersten Einvernahme noch aus- führlicher, was angesichts des Zeitablaufs aber erklärbar ist (pag. 82 f. Antwort 4 und pag. 321 Z. 15 ff.). Er gab beispielsweise in beiden Einvernahmen an, mit sei- ner Familie in Istanbul in den Ferien gewesen zu sein, als er die fraglichen E-Mails des Beschuldigten erhalten habe (pag. 83 Antwort 4 und pag. 321 Z. 30). Zudem räumte C.________ Fehler ein, sagte er doch, er habe dem Beschuldigten das Te- lefon nach Erhalt des Kaufpreises geschickt, jedoch «etwas spät» resp. «etwas später als normal» (pag. 82 Antwort 4 und pag. 321 Z. 15 f.). Das «Hin- und Her» zwischen «E.________» resp. dem Beschuldigten und ihm im Rahmen des E- Mailverkehrs schilderte C.________ im Übrigen plausibel, gleichbleibend (pag. 82 Antwort 4 und pag. 321 Z. 16 ff.) und in Übereinstimmung mit den vorhanden ob- jektiven Beweismitteln – insbesondere dem aktenkundigen E-Mailverkehr. All dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________. C.________ aggravierte das Geschehen des Weiteren nicht. Er erklärte zum Bei- spiel bereits bei der Polizei: «Mittlerweile habe ich gemerkt, dass sie nichts ma- chen. Die Angst ist auch nicht mehr so gross.» (pag. 83 Antwort 4); «Dadurch dass die Drohung schon etwas her ist, habe ich jetzt nicht mehr so Angst. Aber die Be- leidigungen sind trotzdem und die Ferien haben sie mir auch vermiest.» (pag. 84 Antwort 11); «Meine Frau ist eine eher mutige. […] Sie geht besser damit um als ich. […] Aber wie gesagt, wir waren ja nicht in der Schweiz, sondern in Istanbul. Mir hat einfach die Situation Angst gemacht, nicht dass ich dachte, sie würden in die Türkei kommen. Wären wir hier gewesen, als diese Drohmail kam, wäre es viel- leicht anders rausgekommen. Sie wäre vermutlich zu ihren Eltern gegangen mit den Kindern. Jemand der so etwas schreibt, ist nicht normal.» (pag. 84 Antwort 10). Die Tatsache, dass C.________ die Vorfälle nicht überdramatisierte, bedeutet aus Sicht der Kammer entgegen der Verteidigung nicht, dass er keine Angst hatte, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Version. Die zitierten Äusse- rungen von C.________ erscheinen der Kammer plausibel und nachvollziehbar. Zudem erachtet die Kammer auch seine Erklärung, er habe sich nicht primär Sor- gen um sich, sondern um seine Frau und die Kinder gemacht (pag. 84 Antwort 9 und pag. 38 ff.), als höchst verständlich und lebensnah. Soweit die Verteidigung behauptet, C.________ habe erst auf Anschlussfragen der Polizeibeamtin sowie nach angeblicher Instruktion und Beeinflussung derselben angegeben, die E-Mails des Beschuldigten hätten ihn in Angst versetzt, kann ihr die Kammer ebenfalls nicht folgen. C.________ schilderte bei der Polizei nämlich in freier Erzählung und somit nicht erst auf konkrete Nachfragen hin Folgendes (pag. 83 Antwort 4): Ich bin sehr verletzt und beleidigt darüber, was sie (der Beschuldigte) mir geschrieben hat. Ich hatte am Anfang auch sehr Angst, aber wir waren ja im Ausland bis am 30. Mai (2016) am Abend. Als wir zurück waren, habe ich dann die Nummer 117 gewählt. Der Herr am Telefon sagte zu mir, dass ich al- les ausdrucken solle und warten, was passieren wird. Ich habe alles ausgedruckt, aber ich kann doch 14 nicht einfach warten und nichts machen. Ich musste wegen ihr (dem Beschuldigten) immer hin und her schreiben. Ich hatte Angst und konnte nicht schlafen, ich musste immer über die Sache nachden- ken. Ich war psychisch belastet. Im zweiten Mail schrieb sie (der Beschuldigte) noch, dass ihr Freund ein «Bronco» ist, dass dieser mich schlagen würde, dass solche Leute wie ich es verdient hätten, auf die Fresse zu bekommen […]. Diese Aussagen von C.________ sind verständlich, in sich stimmig und widerlegen die soeben erwähnte Behauptung der Verteidigung. Wäre C.________ aufgrund der E-Mails – wie die Verteidigung vorbringt – nicht beunruhigt gewesen, dann hät- te er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz wohl kaum an die Polizei gewandt. Seine Verhaltensweise (insbesondere der Umstand, dass er es während der Ferien im Ausland unterliess, erste Massnahmen zu ergreifen, den Anruf bei der Polizei dann aber unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz tätigte; die Anzeigeerstat- tung vordergründig aus Angst um seine Familie) erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar, angemessen und lebensnah. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass C.________ nach der Rückkehr in die Schweiz trotz seiner Befürchtungen weiterhin zur Arbeit ging und seine Ehefrau sowie die Kinder alleine zuhause liess. Diese Vorgehensweise zeigt zudem erneut, dass C.________ die Vorfälle nicht dramatisierte und bedeutet entgegen der Verteidi- gung nicht, dass ihm die E-Mails keine Angst einjagten. Hätten die E-Mails C.________ nicht besorgt, dann hätte er seiner Ehefrau schliesslich wohl nicht ge- sagt, sie solle niemandem die Türe öffnen, während er bei der Arbeit bzw. abwe- send sei (pag. 321 Z. 39 f.). Zusammengefasst sprechen die zitierten Äusserungen von C.________ und seine Verhaltensweise aus Sicht der Kammer für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen, wonach ihm die E-Mails des Beschuldigten tatsächlich Angst einjagten. Die Antwort von C.________ auf die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 bzw. die Aussage, er (der Beschuldigte) mache sich mit seinen Drohungen lächerlich (pag. 74), vermag daran entgegen der Auffassung der Ver- teidigung schliesslich nichts zu ändern resp. belegt für sich alleine betrachtet kei- neswegs, dass C.________ keine Angst hatte. Ferner ist beachtenswert, dass C.________ mit der Anzeigeerstattung – wie auch die Vorinstanz erwog – nicht beabsichtigte, einen Vorteil für sich zu erwirken (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Er konstituierte sich weder als Zivil- und/oder Strafkläger noch machte er eine Zivilforderung geltend oder war zu einem Vergleich bereit (vgl. pag. 323 oben). Gemäss seinen glaubhaften Aussagen wandte er sich vielmehr aus Sorge um seine Familie sowie um dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass sein Verhalten nicht angeht, an die Polizei. Dies resp. der Um- stand, dass C.________ mit der Anzeigeerstattung keinen Vorteil erwirken wollte, sondern im Gegenteil vielmehr in Kauf nahm, dass ihm das Verfahren Aufwand be- scherte, ist aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz, dass ihn die besagten E-Mails damals effektiv in Furcht versetzten. Soweit die Verteidigung schliesslich argumentiert, C.________ habe bis zur Ein- vernahme vom 6. Juni 2016 nicht gewusst, «was» Broncos seien und sich vor die- sen folgedessen nicht fürchten können resp. er habe durch deren Erwähnen in der E-Mail nicht in Angst und Schrecken versetzt werden können, überzeugt sie die Kammer nicht. Selbst wenn sich C.________ im Zeitpunkt des Erhalts der E-Mail 15 unter den Broncos nichts Konkretes hat vorstellen können, musste er aufgrund der E-Mail – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – befürchten, von irgendjemandem («von wem auch immer») «auf die Fresse zu bekommen» (vgl. S. 13 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Dabei ist im Übrigen irrelevant, ob die fraglichen E-Mails auch der Ehefrau von C.________ Angst einjagten oder nicht. Wenn sie wegen der E-Mails keine Angst hatte, dann bedeutet dies nicht per se, dass dieselben E-Mails auch keiner anderen Person – mithin C.________ – Furcht einflössen konnten. In Würdigung dieser Umstände sowie aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sieht die Kammer insgesamt keinen Grund, an den Aussagen von C.________ zu zweifeln und stellt deshalb vollumfänglich darauf ab. Damit ist erwiesen, dass C.________ durch die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 in Furcht versetzt wurde. Der Beschuldigte war sich aus Sicht der Kammer bewusst, dass seine E-Mails geeignet waren, dem Empfänger Furcht einzujagen. Seine Aussagen, wonach seine E-Mail nur eine Art Zahlungsaufforderung hätte sein sol- len und er nie jemanden bei C.________ habe vorbeischicken wollen sowie das Argument, er verfehle die Worte öfters etwas und habe sich in casu fahrlässig in der Wortwahl vertan, erachtet die Kammer als Schutzbehauptungen. 10.4 Zur Frage, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 21. Mai 2016, in welcher er C.________ als «Arschloch» bezeichnete, in einer heftigen Gemütserregung ver- fasste und an C.________ versandte, weil dieser sich ihm gegenüber zuvor unge- bührlich und provokativ verhalten hatte Der Beschuldigte erwarb das Natel «Nokia» von C.________ am 14. April 2016 über Ricardo.ch gegen Vorauskasse (pag. 71). Am 21. April 2016 überwies er die- sem den Kaufpreis (pag. 80), worauf C.________ das Gerät «etwas später als normal» an den Beschuldigten verschickte (pag. 321 Z. 15 f.). Am 11. Mai 2016 monierte der Beschuldigte bei C.________, beim fraglichen «Nokia» handle es sich um eine Fälschung, es sei «ein billig nachbau und meisarable qualität» (pag. 75 resp. pag. 78). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon spätes- tens am 11. Mai 2016 erhielt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte gemäss seinen insoweit glaubhaften Aussagen überzeugt, dass es sich beim fraglichen Handy um eine Fälschung han- delt. Er beteuerte während des ganzen Verfahrens, C.________ habe ihm ein «Plagiat» als Original verkauft (pag. 86 Z. 165 f.; pag. 248 f.; pag. 256; pag. 318 Z. 40 ff. und pag. 431). Es sei ein «richtiges China Produkt» und absolut miserabel verarbeitet gewesen (pag. 87 Z. 215 f.). Deshalb habe er sich von C.________ «belogen und betrogen gefühlt» (pag. 256) und von ihm verlangt, das «Plagiat» unverzüglich zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten (pag. 75 resp. pag. 78). Die Verteidigung brachte zu Recht vor, dass sich dem aktenkundigen E- Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ entnehmen lässt, dass sich der Beschuldigte in der Folge zusehends über den Verkauf eines «Plagiats» genervt hat (pag. 73 ff.). Aus dem E-Mailverkehr geht des Weiteren – was die Ver- teidigung nicht festhielt – aber auch hervor, dass C.________ dem Beschuldigten von Anfang an anbot, das fragliche Handy zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis 16 zurückzuerstatten. Ausserdem belegt der E-Mailverkehr, dass C.________ auf re- lativ angriffige E-Mails des Beschuldigten stets sachlich, freundlich und professio- nell reagierte. Als der Beschuldigte in der E-Mail vom 11. Mai 2016 beanstandete, das Nokia sei kein Original, sondern ein billiger Nachbau und von miserabler Qua- lität sowie erklärte, er sei von der Geschäftspraktik von C.________ schockiert, weshalb es für ihn nur eins gebe: «zurück an den verkäufer oder anzeige wegen handel von plagiaten. grüsse E.________!» (pag. 75 resp. pag. 78), antwortete C.________ beispielsweise wie folgt (pag. 75 resp. pag. 78): Guten Abend. Möchte kein Streit mit Ihnen deswegen. Können Sie mir bitte das Handy retournieren werde Ihnen das geld sobald ich die Ware habe zurück überweisen. Auf die wiederum eher vorlaute Antwort des Beschuldigte vom 12. Mai 2016 und die Drohung, «die Staatsanwaltschaft einzuschalten» (vgl. pag. 76), schrieb ihm C.________ erneut eine anständige E-Mail. Er wies den Beschuldigten darauf hin, dass er das Produkt als Original gekauft habe, was er belegen könne, und bot ihm an, «vom Kauf zurückzutreten», sofern er ihm das Nokia innert drei Tagen zurück- schicke (pag. 76). Die Kammer kann nachvollziehen, dass sich der Beschuldigte ärgerte, weil ihm C.________ ein seiner Ansicht nach gefälschtes Handy verkaufte. Im Unterschied zum Beschuldigten erachtet sie das Verhalten von C.________ aber keineswegs als «unverständlich» oder ungebührlich. C.________ gab aus Sicht der Kammer weder mit dem Verkauf des Natels noch im anschliessenden E-Mailverkehr Anlass, ihn als «Arschloch» zu betiteln. Seine E-Mails an den Beschuldigten waren stets freundlich, konstruktiv und damit alles andere als provokativ. Des Weiteren erhielt der Beschuldigte das fragliche Natel wie bereits erwähnt spätestens am 11. Mai 2016, wohingegen seine umstrittene E-Mail vom 21. Mai 2016 datiert. Zwi- schen der «Feststellung», ein gefälschtes Handy gekauft und erhalten zu haben sowie der Verfassung und dem Versand der inkriminierten E-Mail vergingen somit zehn Tage. Aus diesen Gründen erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern das Verhalten von C.________ – konkret dessen Versand des Geräts oder dessen E- Mails an den Beschuldigten – ursächlich dafür gewesen sein resp. unmittelbar be- wirkt haben soll, dass es dem Beschuldigten am 21. Mai 2016 «den Nuggi rausjag- te». Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass C.________ den Be- schuldigten mit seiner Verhaltensweise aus Sicht der Kammer nicht – und schon gar nicht unmittelbar – dazu veranlasste, die E-Mail vom 21. Mai 2016 zu verfassen und an ihn zu verschicken. Dem Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 1. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unter anderem an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bei generalisierter Angststörung sowie an einer chronisch depressiven Störung mit- tel- bis schwergradiger Episode leide (pag. 327). Zur Selbstbehauptungsfähigkeit des Beschuldigten hielt Dr. med. D.________ im Bericht zudem Folgendes fest: «Zu gross, provoziert, hat immer Recht und sonst fällt er in psychosomatische Störung.» (pag. 329). Angesichts dieses Arztberichts sowie der aktenkundigen E- Mails und Aussagen des Beschuldigten ist die Kammer überzeugt, dass sich der 17 Beschuldigte auch im Konflikt mit C.________ im Recht sah. Es ist zudem weitge- hend unbestritten, dass der Beschuldigte «hässig» wurde, weil ihm C.________ angeblich ein «Plagiat» verkaufte und dies nicht zugeben wollte. Der Beschuldigte erklärte, er habe sich dann halt geärgert, es habe ihm «den Nuggi herausgejagt» und «irgendeinmal» habe er «halt rot» gesehen (pag. 318 Z. 42 ff.). Auch wenn die Kammer dem Beschuldigten glaubt, dass er es, mit dem was er sagte, «nicht so ernst gemeint hat», geht sie gestützt auf seine insoweit glaubhafte Aussage davon aus, dass es ihm «öfters passiert», dass er «die Worte etwas verfehlt» (pag. 319 Z. 1 ff.). Beispielhaft sei hierzu auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Mai 2017 verwiesen, in welcher der Beschuldigte auf Frage, ob ihm der Name «C.________» etwas sage und den Hinweis, es sei damals um ein «Nokia» ge- gangen, erklärte: «Jetzt geht mir ein Licht auf. Ein 8210, wissen Sie, wie alt diese Handys sind? Diese waren im Jahr 2001 populär. Dieser Idiot. Typisch Ausländer. […]» (pag. 86 Z. 182 ff.), «Ich hoffe, Sie sind auch eine Schweizerin wie ich. Die Ausländer kommen in die Schweiz und benehmen sich scheisse.» (pag. 87 Z. 222 f.). Aus Sicht der Kammer zeigen diese Umstände, dass es sich beim Beschuldigten um eine vergleichsweise aufbrausende Persönlichkeit handelt, die sich ab und zu – auch wenn sie es nicht zwingend böse meint – im Ton vergreift. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die inkriminierte E-Mail des Beschuldigten keine unmittel- bare Reaktion auf das (nicht provokative) Verhalten von C.________ darstellte, sondern für den Beschuldigten vielmehr eine Art Ventil war, um seiner generellen Wut über den missglückten Handykauf freien Lauf zu lassen. Somit war es zu- sammengefasst nicht C.________, der den Beschuldigten unmittelbar dazu veran- lasste, die E-Mail vom 21. Mai 2016 zu verfassen und an ihn zu verschicken. 10.5 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach den voranstehenden Erwägungen kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 C.________ tatsächlich Angst einjagten. C.________ befürchtete, von irgendjemandem «auf die Fresse zu bekommen» und dass seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und den beiden kleinen Kindern, etwas zustossen könnte. Der Beschuldigte selber wollte C.________ mit den beiden E-Mails einschüchtern und er war sich – auch wenn er nicht ernsthaft jemanden bei C.________ vorbeischicken wollte – bewusst, dass die E-Mails ge- eignet waren, den Empfänger in Angst und Schrecken zu versetzen. Weiter ist für die Kammer erwiesen, dass die Verhaltensweise von C.________ nicht unmittelbar ursächlich für das Handeln des Beschuldigten – konkret für das Verfassen und den Versand der E-Mail vom 21. Mai 2016 – war. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät spätestens am 11. Mai 2016 und damit zehn Ta- ge bevor er C.________ als «Arschloch» betitelte, erhielt. Aufgrund dieses Zeitab- laufs kann die besagte E-Mail keine unmittelbare Reaktion auf das Verhalten von C.________ bzw. dessen Verkauf eines aus Sicht des Beschuldigten gefälschten Handys darstellen. Zudem ergab die Beweiswürdigung, dass das Verhalten von C.________ im Verlaufe des E-Mailverkehrs mit dem Beschuldigten kulant und freundlich, d.h. entgegen der Verteidigung nicht «unverständlich» war. Somit gab C.________ dem Beschuldigten auch im Rahmen des E-Mailverkehrs keinen An- 18 lass, ihn als «Arschloch» zu bezeichnen. IV. Rechtliche Würdigung 11. Drohung (mehrfach) 11.1 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung 11.1.1 Betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2016 stellt sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, lächerliche Aussagen, die jemandem die Ferien vermiesen würden, würden den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht erfüllen. Ob ein Opfer Angst habe, werde im Zusammenhang mit der gesamten Tathand- lung bewertet und insbesondere dann bejaht, wenn der Täter seiner Äusserung dadurch Nachdruck verleihe, dass er mit einem potentiell gefährlichen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursache (pag. 432 3. Absatz m.w.H.). In casu sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die fragliche E-Mail C.________ nicht in Schrecken oder Angst versetzt habe. Der Beschuldigte habe seine E-Mail ferner nie umsetzen und jemanden bei C.________ vorbeischicken wollen. Die E-Mail hätte vielmehr eine Art Zahlungsaufforderung sein sollen. Schliesslich passiere es dem Beschuldigten öfters, dass er die Worte etwas verfeh- le. Aufgrund dieser Umstände mangle es insgesamt an einem (eventual- )vorsätzlichen Handeln. Der Beschuldigte habe sich lediglich fahrlässig in der Wortwahl vertan, was nicht strafbar sei. Er sei somit von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen (pag. 432 unten und pag. 433 oben mit Verweisen auf die polizeiliche EV des Beschuldigten vom 9.5.2017, S. 8 Z. 240 ff. und die EV des Be- schuldigten in der erstinstanzlichen HV vom 28.11.2018, pag. 319 Z. 1 ff.). 11.1.2 Weiter verlangt Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei, sofern betreffend den Vorfall vom 22. Mai 2016 wider Erwarten ein rechtsgültiger Strafantrag vorlie- gen sollte, von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen. Die E-Mail des Be- schuldigten vom 22. Mai 2016 enthalte keine direkt an C.________ gerichteten Drohungen, sondern lediglich allgemeine Feststellungen und Bemerkungen des Beschuldigten. Derartige allgemeingültige Äusserungen – wie, wer sich in der Schweiz nicht an die Ordnung halte, bekomme halt mal auf die Fresse oder anders als in Amerika, bringe ihm ein Anwalt in der Schweiz nichts, wenn er von den Bron- cos auf die Fresse bekomme – seien keine Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB. Ausserdem habe sich C.________ im Zeitpunkt des Erhalts der E- Mail in Istanbul befunden und sich dort nicht bedroht gefühlt. Im Tatzeitpunkt habe er nicht gewusst, «was Broncos seien», und sich vor diesen folglich nicht fürchten können. Damit mangle es bereits am objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB (pag. 430 mit mehreren Verweisen auf die polizeiliche EV von C.________ vom 6.6.2016, S. 2 Antwort 5, S. 3 Antworten 9, 10 und 11 [pag. 83 f.] sowie auf die EV von C.________ in der erstinstanzlichen HV vom 28.11.2018, pag. 321 Z. 40 f.). 11.2 Theoretische Grundlagen Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 19 Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 362): […] Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 10 und 12 f. zu Art. 180). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Dro- hung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 18 zu Art. 180). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen (schwere Drohung). Eine schwere Drohung liegt regelmässig vor, wenn strafbare oder rechtswidrige Handlungen von einigem Gewicht angedroht werden (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 19 und 22 zu Art. 180). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, d.h. er muss die Zufügung des Übels für möglich halten oder tatsäch- lich damit rechnen. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsäch- lich schwer beeinträchtigt bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 24 und 31 zu Art. 180). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 33 zu Art. 180). Ergänzend ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine Drohung die erforderliche Schwere aufweist, grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen ist, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2.1). Beachtlich sind stets die Umstände, unter denen die inkriminierte Äusserung erfolgte (DEL- NON/RÜDY in Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 19 zu Art. 180). In einem Fall, in welchem der Täter dem Opfer durch die nicht weit geöffnete Seitenscheibe des Autos hindurch drohte, ihm «die Fresse einzuschlagen», dem Opfer zuvor aber über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren war, dasselbe zum Anhalten gezwungen hatte und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zugekommen war, fasste das Bundesgericht das Verhalten des Täters gesamthaft als «gezielten Terror und Drohung» im Rechtssinne auf (Urteil des Bundesgerichts 6P_86/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8). Von mehrfacher Drohung ging das Bundesgericht zu- dem auch in einem Fall aus, in dem die Täterin einer Journalistin in einem einzigen Telefonat angedroht hatte, ihr «die Fresse einzuhauen» und sie ihr einhauen zu lassen etc., während dieselbe Täterin tags zuvor bereits eine Mitarbeiterin dieser Journalistin rhetorisch gefragt hatte, ob sie ihr «die Fresse polieren» solle (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.5). Das Bundesgericht er- wog in diesem Fall, wenn unbekannte Drittpersonen gegenüber dem Opfer massi- ve Drohungen aussprechen würden, dann dürfe der Verlust des Sicherheitsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich das Opfer veranlasst fühle bzw. gefühlt habe, Strafanzeige zu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.2). In einem älteren Entscheid hielt das Bun- desgericht schliesslich fest, mit der Aussage «casser la gueule» («jemandem die Fresse polieren» bzw. «jemandem eins auf die Fresse hauen») drohe der Täter dem Opfer eine massive Körperverletzung an und erfüllte damit objektiv den Tat- bestand der Drohung (BGE 99 IV 212 S. 216 E. 1a). 20 11.3 Subsumtion betreffend den Vorfall / die E-Mail vom 21. Mai 2016 In der E-Mail vom 21. Mai 2016 schrieb der Beschuldigte C.________, ein Freund von ihm werde zu ihm (C.________) fahren und ihm «auf die Fresse» hauen (pag. 73). Die Vorinstanz subsumierte diesen Vorfall zu Recht unter den Tatbe- stand der Drohung (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 363). Die vom Beschuldigten ausgestossene Androhung einer Körperverletzung («auf die Fresse hauen») war im Sinne der voranstehenden Erwägungen objektiv geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu verset- zen. Dies umso mehr, weil sich die konkreten Umstände im vorliegenden Fall er- schwerend auswirken. Der Beschuldigte warf C.________ nämlich einerseits be- reits in früheren E-Mails in eher scharfem Ton vor, ihm ein «Plagiat» (gefälschtes Natel) verkauft zu haben und mit «Plagiaten zu handeln». Andererseits drohte er C.________ schon vor dem 21. Mai 2016 mit einer Strafanzeige und einer Meldung bei Ricardo (vgl. zum Ganzen pag. 75 f.). Ebenfalls erschwerend kommt hinzu, dass C.________ den Beschuldigten nicht persönlich kannte, sich aber bewusst war, dass letzterer wusste, wo er wohnte. Gemäss dem voranstehenden Beweiser- gebnis empfand C.________ ferner auch (subjektiv) tatsächlich Angst, was ange- sichts der soeben erwähnten Umstände nachvollziehbar ist. Er schaltete schliess- lich nicht nur die Polizei ein bzw. stellte Strafantrag, sondern bat zusätzlich seine Ehefrau, während seiner Abwesenheit niemandem die Türe zu öffnen (pag. 321 Z. 39 f.). Zusammengefasst versetzte die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 C.________ in Angst. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest in Kauf nahm, den von ihm bedrohten C.________ in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass er – wie er sagt – nie beabsichtigte, seine E-Mail in die Tat umzusetzen und effektiv jemanden bei C.________ vorbeizuschicken, ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unerheblich. Somit ist auch der subjektive Tatbe- stand der Drohung erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.4 Subsumtion betreffend den Vorfall / die E-Mail vom 22. Mai 2016 In der E-Mail vom 22. Mai 2016 schrieb der Beschuldigte C.________, wer sich nicht an die Ordnung halte, «bekomme auf die Fresse», und ein Anwalt werde ihm nichts bringen, wenn er «von den Broncos auf die Fresse bekomme» (pag. 74). Die Vorinstanz qualifizierte diese Äusserungen richtigerweise als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte stellte C.________ damit (erneut) in Aussicht, physisch angegangen zu werden. Vor dem Hintergrund der hiervor er- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die mit dieser E-Mail ausgestossenen Androhungen schwerer Natur. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten könnten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – insbesondere angesichts der vorangehenden E-Mail vom 21. Mai 2016 nicht bloss als generelle Feststellung qualifiziert werden. Es handelt sich bei diesen Äusserungen vielmehr auch aus Sicht der Kammer um konkrete, an den Beschuldigten gerichtete Drohungen (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteils- 21 begründung; pag. 363), die nicht nur geeignet waren, C.________ in Schrecken oder Angst zu versetzen, sondern auch effektiv bewirkten, dass dieser Angst emp- fand. Dabei ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – letztlich unerheblich, dass C.________ die Broncos im Tatzeitpunkt nichts sagten, zumal einzig relevant ist, dass der Beschuldigte C.________ explizit androhte, von wem auch immer «auf die Fresse zu bekommen». Der objektive Tatbestand der Dro- hung ist damit entgegen der Auffassung der Verteidigung erfüllt. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich und er nahm in Kauf, dass seine E- Mail C.________ in Schrecken oder Angst versetzt. Insbesondere das insistente Vorgehen in der gleichen Nacht schliesst ein nicht beabsichtigtes «Versehen» bzw. ein lediglich «fahrlässiges Vergreifen in der Wortwahl» aus. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung, mehrfach begangen am 21. und 22. Mai 2016 in Biel, zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht. Die erstin- stanzlichen Schuldsprüche sind entsprechend zu bestätigen. 12. Beschimpfung 12.1 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung Die Verteidigung ist der Auffassung, das unter Erwägung 9.1 hiervor geschilderte, unverständliche Verhalten von C.________ stelle rechtlich eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Be- schuldigten und C.________ erhelle, dass sich die Gemütsbewegung des psy- chisch angeschlagenen Beschuldigten im Verlaufe der für ihn aufreibenden Aus- einandersetzung mit C.________ zusehends verschlechtert habe. Er habe sich mehr und mehr über das unverständliche Verhalten resp. das Nichtbeantworten seiner E-Mails durch C.________ genervt, bis es ihm «halt den Nuggi herausge- jagt» und er C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 im Affekt als «Arschloch» betitelt habe. Beim Beschuldigten würden sich negative Emotionen aufgrund seiner angeschlagenen Psyche jeweils über längere Zeit aufstauen. Wenn er dann «rot sehe», dann könne es spontan zu verbalen Ausrutschern kommen. Auch wenn die Beschimpfung in Briefform normalerweise nicht unmittelbar sei, sei ein derartiges, durch die während einiger Zeit aufgestauten Emotionen begründetes, spontanes Handeln im Affekt unmittelbar im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Das Bundesge- richt sehe den Grund für die Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters. Das Ge- setz zwinge aber nicht zu so enger Auslegung und lasse im Bagatellbereich wie bei Abs. 3 vielmehr Selbstjustiz zu. Damit sei der Beschuldigte von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen (zum Ganzen pag. 433 f. mit Verweisen auf den Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 1.5.2018 [pag. 327 ff.], die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen HV vom 28.11.2018, pag. 316 Z. 39 ff. und pag. 318 f. Z. 40 ff. sowie auf TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 7 zu Art. 177). 22 12.2 Theoretische Grundlagen Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 aStGB schuldig. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 aStGB umschriebenen Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbe- hauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltägli- chen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. aStGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der ge- sellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. aStGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Sub- jektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf rich- ten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertret- bar ist (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 6 zu Art. 177). Art. 177 Abs. 2 aStGB gibt dem Richter mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass ge- geben hat (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2018, N 23 zu Art. 177). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten er- regten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 7 zu Art. 177). Das Bundesgericht sieht die ratio legis der Strafbefreiung insbe- sondere im Affekt des Täters, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Deshalb sei erforderlich, dass der Täter unmittelbar reagiere. Es genüge nicht, dass zwischen Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang bestehe. Hätte sich der Gesetzgeber damit begnügt, dann hätte er – so das Bundesgericht – statt dem Wortlaut «unmittelbar» die Worte «Anlass gegeben» gewählt. Aus dem Wort «un- mittelbar» müsse geschlossen werden, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kau- salzusammenhang verlangt werde. Dafür spreche auch die Überlegung, dass die Ermächtigung des Richters, den Täter von Strafe zu befreien, kaum anderes ge- rechtfertigt werden könne, als dadurch, dass der Provozierte in einem Erregungs- zustand gehandelt habe und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erschei- ne. Werde die Tat nämlich überlegt begangen, so könne der Provokation im Rah- men der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen werden (BGE 83 IV 151 S. 151 f.; ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2018, N 21 zu Art. 177). 23 12.3 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag von C.________ zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Beschimpfung vor (pag. 65). Der Beschuldigte bezeichnete C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 als «Arschloch». Hierbei handelt es sich um ein klassisches Schimpfwort, mit dem der Beschuldigte C.________ vorsätzlich in seiner Ehre angriff und diffamierte. Der ob- jektive und der subjektive Tatbestand der Beschimpfung sind damit erfüllt. Soweit die Verteidigung vorbringt, das Verhalten von C.________ stelle rechtlich eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 aStGB dar, überzeugt sie aus Sicht der Kammer nicht. Die Beweiswürdigung ergab, dass sich C.________ gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen des E-Mailverkehrs freundlich und korrekt verhielt, mithin keinen Anlass zur Beschimpfung gab. Weiter ist erwiesen, dass der Be- schuldigte das seiner Ansicht nach gefälschte Handy zehn Tage bevor er die inkri- minierte E-Mail verfasste und an C.________ versandte, erhielt. Er hätte somit reichlich Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt, womit es insoweit offensichtlich an der erforderlichen Unmittelbarkeit mangelt. Wie erwähnt genügt nicht, dass zwischen der Provokation und der Beschimpfung lediglich ein Kausalzusammenhang be- steht. Damit verhielt sich C.________ gegenüber dem Beschuldigten zusammen- gefasst weder ungebührlich noch provokativ und gab entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen – und schon gar keinen unmittelbaren – Anlass zur Beschimp- fung. Die Kammer ist wie die Vorinstanz überzeugt, dass der Beschuldigte mit der E-Mail vom 21. Mai 2016 nicht auf ein Verhalten von C.________ reagierte, son- dern vielmehr seinen generellen Unmut über den missglückten Handykauf zum Ausdruck brachte bzw. diesem freien Lauf liess (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 364). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich in casu, auch wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung vorbringt – aufgrund seiner angeschlagenen Psyche eine geringe- re Toleranzgrenze haben mag bzw. sich negative Emotionen bei ihm über längere Zeit aufstauen können, nach den voranstehenden Erwägungen zu den theoreti- schen Grundlagen der Beschimpfung keine Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 aStGB rechtfertigt. Insgesamt stellt damit weder der Verkauf des angeblich gefälschten Handys noch das Verhalten von C.________ im Rahmen des E-Mailverkehrs oder die ange- schlagene Psyche des Beschuldigten einen Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgrund dar. Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen Beschimpfung, begangen am 21. Mai 2016 in Biel, zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 13. Fazit / Konkurrenzen Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und wegen Beschimpfung. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Art. 177 aStGB und Art. 180 aStGB echte Konkurrenz. 24 V. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. A. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Ja- nuar 2018 ist für den Beschuldigten nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt. 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 17 f. der Urteilsbegründung; pag. 365 f.). 16. Strafrahmen, schwerstes Delikt und Strafart Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung sowie der Beschimpfung schuldig gemacht. Für die Drohung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 aStGB). Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 aStGB). Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu somit bei der Drohung. Vorliegend rechtfertigt sich – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots – ein- zig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe. 17. Strafzumessung für die Drohungen (Einsatzstrafe und Asperation) 17.1 Objektive Tatkomponenten Geschützte Rechtsgüter von Art. 180 aStGB sind die innere Freiheit und das Si- cherheitsgefühl. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen beim Tat- 25 bestand der Drohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten bei folgendem Referenz- sachverhalt vor (S. 49): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Vorliegend drohte der Beschuldigte C.________ mit der E-Mail vom 21. Mai 2016, er werde einen Freund zu ihm schicken, der ihm «auf die Fresse hauen» werde (pag. 73). Rund zwei Stunden später, am 22. Mai 2016, schrieb der Beschuldigte C.________ wiederum eine E-Mail und drohte diesem, wer sich nicht an die Ord- nung halte, «bekomme auf die Fresse», und ein Anwalt werde ihm nichts bringen, wenn er «von den Broncos auf die Fresse bekomme» (pag. 74). Damit bedrohte der Beschuldigte C.________ – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – in kurz auf- einanderfolgenden Abständen zweimal mit der Verletzung seiner körperlichen Inte- grität. Bei C.________ lösten diese E-Mails des Beschuldigten insbesondere weil er im Tatzeitpunkt nicht zuhause, sondern mit seiner Familie in Istanbul war, keine Panik, aber immerhin Angst aus. Er konnte nicht mehr schlafen, war «psychisch belastet» und die E-Mails vermiesten ihm die Ferien (pag. 83 f. Antwort 4 und 11). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz hatte er immer noch ein derart ungutes Ge- fühl, dass er sich zunächst telefonisch bei der Polizei meldete. Ausserdem war er sehr besorgt, dass seiner Ehefrau und den beiden kleinen Kindern etwas zustos- sen könnte, während er bei der Arbeit und sie alleine zuhause waren (u.a. pag. 84 Antwort 9). Dies bewegte ihn schliesslich dazu, am 6. Juni 2016 Anzeige zu erstat- ten resp. Strafantrag zu stellen. In diesem Zeitpunkt hatte seine Angst bereits ab- genommen, ein schlechtes Gefühl war aber nach wie vor vorhanden (pag. 83 Ant- wort 4). Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit oder Hinter- list auf. Auch handelte der Beschuldigte weder speziell planmässig noch abgeklärt. Er sprach die Drohungen jedoch unter falschem Namen («E.________») sowie über E-Mail aus, was zur Folge hatte, dass C.________ nicht wusste, mit wem bzw. mit was für einer Persönlichkeit er es zu tun hatte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass diese Ungewissheit für C.________ eine zusätzliche Belas- tung war. Aus Sicht der Kammer weisen die beiden Drohungen in etwa den gleichen Un- rechtsgehalt auf. Sowohl beim Vorfall vom 21. Mai 2016 als auch bei demjenigen vom 22. Mai 2016 ist das Verschulden des Beschuldigten deutlich weniger gravie- rend als im hiervor zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. In den Au- gen der Kammer wiegt das objektive Tatverschulden entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei beiden Vorfällen leicht. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte aus Wut, weil ihm C.________ seiner Ansicht nach ein gefälschtes Natel verkauft hatte und dies nicht zugeben wollte. Er versetzte C.________ mit seinen E-Mails zwar nicht direktvorsätzlich, aber immerhin eventu- alvorsätzlich in Angst, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Auch wenn sich negative Emotionen beim Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Verfas- 26 sung zeitweise aufstauen, bis er «rot sieht» und es ihm öfters passiert, dass er sich in der Wortwahl vertut, rechtfertigt dies noch lange nicht, einer wildfremden Person derartige E-Mails zu schicken. Der Beschuldigte hätte seinen Unmut über die nicht seinen Vorstellungen entsprechende Lieferung wie die Vorinstanz zu Recht erwog durchaus auf legale Weise zum Ausdruck bringen und es unterlassen können, C.________ per E-Mail zu bedrohen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tat- komponenten nur leicht verschuldensmindernd aus. 17.3 Fazit Tatkomponenten Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die beiden Dro- hung am 21. und 22. Mai 2016 zum Nachteil von C.________ – bei separater Be- trachtung – je eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 17.4 Bildung der Einsatzstrafe und Asperation Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer von der ersten Drohung am 21. Mai 2016 aus. Die Einsatzstrafe beträgt nach der Erwägung 17.3 hiervor 20 Tagessätze. Die für die zweite Drohung am 22. Mai 2016 veranschlagten 20 Tagessätze werden im Rahmen der Asperation im Umfang von rund zwei Drit- teln, d.h. von 13 Tagessätzen, berücksichtigt. 18. Asperation für die Beschimpfung und Fazit Tatverschuldensstrafe Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von zehn Strafeinheiten – bzw. wenn sich die Handlung einzig gegenüber dem Geschädigten abspielt von fünf Strafeinheiten – vor (S. 48). In casu beschimpfte der Beschuldigte C.________ in der E-Mail vom 21. Mai 2016 als «Arschloch». Selbst wenn die Ehefrau von C.________ diese Beschimpfung mitbekommen hat, spielte sich die Handlung des Beschuldigten aus Sicht der Kammer (sowie der Vorinstanz) einzig gegenüber dem Geschädigten, C.________, ab. Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte vielmehr im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Der Beschuldigte beschimpfte C.________ direktvorsätzlich und weil er sich wie erwähnt über diesen ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Gelds- trafe von fünf Tagessätzen als verschuldensangemessen. Im Rahmen der Aspera- tion werden davon drei Tagessätze berücksichtigt. Im Sinne der voranstehenden Erwägungen (insbesondere 12.2 und 12.3) rechtfertigt sich entgegen der Auffas- sung der Verteidigung im vorliegenden Fall keine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 Bst. b oder c aStGB. Es wird deshalb argumentativ nicht weiter darauf ein- gegangen und ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (S. 21 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 369). 27 Somit resultiert eine hypothetische Tatverschuldensgeldstrafe von 36 Tagessätzen. 19. Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten und Zwischenfazit Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtgeldstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass über- steigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist und sich die Täterkom- ponenten in casu nicht strafmildernd sondern neutral auswirken, erübrigen sich um- fassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Es ist mit Blick auf die Aus- führungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368) sowie den oberinstanzlich ein- geholten Leumundsbericht vom 18. Juni 2019 (pag. 407 ff. resp. pag. 414 ff.) und den Strafregisterauszug vom 18. Juni 2019 (pag. 400 f.) einzig festzuhalten, dass vier Vorstrafen ins Auge springen. Diese sind jedoch nicht einschlägig und liegen über sieben sowie zehn Jahre zurück, weshalb es sich gerade noch rechtfertigt, die Vorstrafen neutral zu werten. Ferner schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täter- komponenten, insbesondere auch was das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren angeht, vollumfänglich an (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist damit zu bestätigen. 20. Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 20.00 festgesetzte und vom Beschuldigten nicht beanstandete Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 21 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Ur- teilszeitpunkt etwas verändert haben sollte. 21. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Strafvollzug wird auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369 f.). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der mehrfachen Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Reue weder den voll- noch den teilbe- dingten Strafvollzug (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 370). Die Verteidigung brachte dagegen vor, dem Beschuldigten sei angesichts der lange Zeit zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite, könne er entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine Einsicht und Reue zeigen. Zudem sei das blosse Bestreiten der Vorwürfe und die Nutzung der Verteidigungsrechte kein Grund zur Verweigerung der bedingten Strafe (pag. 435). Die Kammer teilt die Auffassung der Verteidigung. Während der Beschuldigte am 23. Dezember 2009 wegen Betrugs verurteilt wurde, stammen die übrigen drei Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus dem Jahr 2012 (pag. 400 f.). Die Vorstrafen des Beschuldigten liegen damit sieben 28 bis zehn Jahre zurück und sind zudem nicht einschlägig. Sie alleine vermögen die Vermutung einer günstigen Prognose deshalb nicht zu widerlegen. In casu kann dem Beschuldigten des Weiteren jedoch auch aufgrund der Gesamtumstände kei- ne Schlechtprognose gestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sich der Beschuldigte trotz seiner «aufbrausenden» Persönlichkeit und seiner angeschlagenen Psyche seit dem Jahr 2012 wohl verhalten und sich bis zu den vorliegend fraglichen Vorfällen noch nie wegen Beschimpfung und/oder Drohung schuldig gemacht hat. Deshalb ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten in der Regel gelingt, sich auf legale Weise abzureagieren. Insgesamt kann dem Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände zwar keine be- sonders günstige, aber auch keine schlechte Prognose gestellt werden. Der be- dingte Strafvollzug ist ihm deshalb zu gewähren. Die minimale Probezeit wird um ein Jahr erhöht und auf drei Jahre festgesetzt. Zudem erachtet es die Kammer aus spezialpräventiven Gründen als gerechtfertigt und geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. In der Höhe eines Fünftels (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) der schuldange- messenen Strafe, ausmachend CHF 100.00 (fünf Tagessätze zu je CHF 20.00), wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 22. Fazit und Anrechnung Polizeihaft Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen. Die Polizeihaft von rund sieben Stunden am 28. Juli 2016 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstra- fe fünf Tage. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In casu wird der Beschuldigte – obwohl in erster Instanz drei Einstellungen und ein Freispruch erfolgten – verurteilt. Für diese Einstellungen wurden erstinstanzlich 4/5 der gesamten Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Der Freispruch erfolgte ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die auf die Schuld- sprüche entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von 1/5 wurden dem Beschul- 29 digten auferlegt. Diese Kostenregelung sowie die Höhe der erstinstanzlich festge- setzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden, wobei zu erwähnen ist, dass die Kammer die Kosten für die amtliche Verteidigung praxisgemäss separat aus- weist (vgl. die Erwägungen 24.1 - 24.3 hiernach). Der Beschuldigte hat somit die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belau- fend auf CHF 697.60 (exkl. amtlicher Entschädigung), zu tragen. 23.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen oberinstanzlich grossmehrheit- lich unterlegen. Für die Gutheissung seines Eventualantrags rechtfertigt sich ange- sichts der Geringfügigkeit dieses Verfahrensteils keine Kostenausscheidung. Ent- sprechend hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer – wie bereits erwähnt – jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Der Stunden- ansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 24.2 In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte betreffend die Schuldsprüche für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Fürsprecher B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstin- 30 stanzliche Verfahren und die Kostenregelung sind zu bestätigen. Folglich hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 894.70, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ im Umfang von 1/5 die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 301.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. 24.3 In oberer Instanz Mit Kostennote vom 17. Juli 2019 (pag. 437 f.) macht Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 12.60 Stunden zu CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 70.10 gel- tend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses als angemessen. Fürsprecher B.________ wird damit durch den Kanton Bern für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 12.60 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 70.10, zuzüglich Mehr- wertsteuer, mit insgesamt CHF 2‘789.55 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar (CHF 949.90) nachzuzahlen. Die Gutheissung des Eventualan- trags betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfolgt ohne Ausrichtung einer Entschädigung. VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. geringfügigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Anfang Au- gust 2015 bis 16. Juni 2016 in Biel, 1.2. Drohung, angeblich begangen am 14. Juni 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, 1.3. Beschimpfung, angeblich begangen am 14. Juni 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages gestützt auf Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten (4/5) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschä- digung (4/5) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24. Juni 2016 in Biel, ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, mehrfach begangen am 21. Mai 2016 sowie am 22. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, 2. der Beschimpfung, begangen am 21. Mai 2016 in Biel zum Nachteil von C.________, und gestützt darauf in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1, 2 und 3, 177 Abs. 1 und 180 Abs. 1 aStGB; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO 32 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00. Die Polizeihaft vom 28. Juli 2016 wird im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 697.60. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.65 200.00 CHF 130.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 8.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 138.00 CHF 11.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 149.05 volles Honorar 0.65 270.00 CHF 175.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 8.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 183.50 CHF 14.70 Total CHF 198.20 nachforderbarer Betrag CHF 49.15 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.35 200.00 CHF 3'870.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 145.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'015.20 CHF 309.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'324.35 volles Honorar 19.35 270.00 CHF 5'224.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 145.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'369.70 CHF 413.45 Total CHF 5'783.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'458.80 33 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘473.40. A.________ hat dem Kanton Bern an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung CHF 894.70 (1/5) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 301.60 (1/5) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.60 200.00 CHF 2'520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'590.10 CHF 199.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'789.55 volles Honorar 12.60 270.00 CHF 3'402.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 70.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'472.10 CHF 267.35 Total CHF 3'739.45 nachforderbarer Betrag CHF 949.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘789.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 949.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim für die Führung von AFIS zuständigen Dienst einzuholen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 34 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 35