Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden. Die Beschuldigte hat zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO e contrario). 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: