9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3’000.00. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden.