Die Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 13 km/h (Halterhaftung) für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es somit keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung etwas zu ändern.