Die Beschuldigte wird demnach, wie bereits von der Vorinstanz, zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteil. Ebenso ist dem vorinstanzlichen Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zuzustimmen. Aufgrund der Gutheissung des Hauptantrags der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt ist der Eventualantrag, die Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 250.00 Busse zu bezahlen, als gegenstandslos zu bezeichnen. V. Kosten und Entschädigung