13 Weder hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts noch der rechtlichen Würdigung haben sich oberinstanzlich Änderungen ergeben. Für die Strafzumessung kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215 f.; S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diese hat die Busse anhand der Bussenliste im Anhang der aOBV auf CHF 250.00 bestimmt (Ziff. 303.1.c). Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Beschuldigte wird demnach, wie bereits von der Vorinstanz, zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteil.