7. Für das anwendbare Recht kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen unter Ziff. 6.4 oben verwiesen werden. Gemeinsam mit dem totalrevidierten OBG ist per 1.1.2020 indes – wie bereits erwähnt – auch die neue OBV in Kraft getreten. Hinsichtlich der Bussenliste im Anhang der Verordnung, welche die Höhe der Bussen für die einzelnen zu ahndenden Widerhandlungen festlegt, haben sich für die vorliegend interessierende Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h keine Änderungen ergeben; die Busse beträgt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht CHF 250.00 (vgl. Ziff.