Die Kammer entspricht damit dem Hauptantrag (pag. 274 Ziff. 1) der Generalstaatsanwaltschaft, womit der Eventualantrag, wonach die Beschuldigte als Halterin des Fahrzeugs mit Kontrollschild C.________ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 aOBG verantwortlich zu erklären sei für die Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13km/h (pag. 275 Ziff. 3), obsolet wird. IV. Strafzumessung