Die Voraussetzungen für die Anwendung der Halterhaftung im konkreten Fall sind demnach erfüllt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten innerorts um 13km/h (Halterhaftung). Sie hat somit die ihr auferlegte Busse aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin zu bezahlen. Die Kammer entspricht damit dem Hauptantrag (pag.