Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 ausgeführt hat, es sei im konkreten Fall nicht aufgezeigt worden und sei nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrers für den Beschuldigten unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein solle. Jedoch geht die Kammer gleichwohl nicht davon aus, dass damit die Exkulpationsmöglichkeiten von Art. 6 Abs. 5 aOBG hätten erweitert werden sollen. Weder der klare Gesetzeswortlaut noch die Materialien sprechen dafür (vgl. MAEDER, Urteilsbesprechung, S. 1416). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Halterhaftung im konkreten Fall sind demnach erfüllt.