Die Beschuldigte macht geltend, in ihrem Fall sei es ihr aber konkret unzumutbar und objektiv unmöglich, den Fahrer zu nennen und das Bundesgericht habe durchblicken lassen, dass unter diesen Umständen die Halterhaftung nicht greife. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 ausgeführt hat, es sei im konkreten Fall nicht aufgezeigt worden und sei nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrers für den Beschuldigten unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein solle.